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Rauchmelder in NRW: Wer zahlt was?

Zwischenzeitlich sind Rauchmelder in vermieteten Wohnungen Pflicht. Die Anschaffungskosten muss der Vermieter tragen. Wie ist es mit den Wartungskosten?Rauchmelder

Als Mieter 1998 in eine Mietwohnung in NRW einzogen, war in ihrem Mietvertrag geregelt, dass neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Eine spezielle Regelung zu Rauchgasmelder gab es im Mietvertrag nicht. Schließlich wurden im vorliegenden Fall dann im Jahr 2015 Rauchmelder in allen Mietwohnungen installiert und die Kosten für deren Wartung und Instandhaltung in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Der Mieter hat sich gewehrt.

Der Mieter ist verantwortlich für die Betriebsbereitschaft der Rauchmelder

Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 30.01.2017 – 423 C 8482/16) hat in diesem Fall entschieden:

Nach § 49 Abs. 7 BauO Nordrhein-Westfalen, ist der Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchgasmelder verantwortlich. Damit entstehenden die Wartungskosten für die Rauchmelder gar nicht beim Vermieter. Der Vermieter konnte also laut Gericht mit seiner allgemeinen Formulierung im Mietvertrag die Wartungskosten der Rauchmelder nicht auf den Mieter umlegen. Es hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung der Kostenübernahme der Wartungskosten für den Feuermelder im Mietvertrag bedurft. Dies hatte der Vermieter aber nicht geregelt. Also durfte er die Wartungskosten für die Rauchgasmelder nicht auf die Mieter umlegen.

In dem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Vermieter – soweit er die Rauchmelder nicht kauft – sondern mietet/least, diese Kosten nicht auf den Mieter umlegbar sind. Diese Kosten gelten als Kapitalersatzkosten und nicht als Betriebskosten.

Leitfaden Rauchwarnmelder – NRW