Mieter tot in der Wohnung – was nun?
Wie ist die Rechtslage, wenn der Vermieter feststellt, dass sein Mieter plötzlich tot in der Wohnung liegt?
Grundsätzlich geht nach § 563 BGB das Mietverhältnis mit dem im Haushalt lebenden Ehepartner/Lebenspartner oder dem im Haushalt lebenden Kindern oder anderen im Hausstand des Mieters lebenden Personen weiter. Diese treten in das Mietverhältnis ein.
Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (nach § 563 Abs.3 BGB).
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Mieter tot ist?
Sind mehrere Personen Mieter wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (§563 a BGB).
All diese Personen, mit denen das Mietverhältnis weiter geführt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Miet-Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§563b BGB).
Tritt niemand in das Mietverhältnis ein und gab es keine Mietmieter, wird das Mietverhältnis mit den Erben des Mieters nach § 564 BGB fortgesetzt. Sowohl Vermieter, als auch Erbe des Mieters können binnen eines Monats nach Kenntnis über den Todeseintritt des Mieters oder über das Nichtvorliegen der vorerwähnten §§ 563/563a BGB innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Was ist aber zu beachten, wenn der Mieter alleine lebte und keine bekannten Erben vorhanden sind?
In dem Fall möchte der Vermieter seine Wohnung natürlich so schnell, wie möglich wieder in seinen Besitz bekommen; hat aber niemanden, dem er die Kündigung des Mietverhältnisses erklären kann.
Eine eigenmächtige Räumung des Vermieters hätte gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und das Risiko von Schadensersatzansprüchen später bekannt werdender Erben des Mieters zur Folge.
Der sicherste Weg für den Vermieter ist eine Nachlasspflegschaft beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, die sich auf den Wirkungskreis Kündigung, Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses bezieht. Sollte das Nachlassgericht dies ablehnen, könnte man auf die Entscheidung des Kammergerichts, Beschluss vom 02.08.2017, 19 W 102/17 verweisen.