Für was, gibt es welche Mietminderung

Mietminderung
Mietminderung: Es gibt keinen allgemein gültigen Katalog, wie hoch Sie bei einem bestimmten Mietmangel die Miete mindern können . Anhaltspunkte geben Gerichtsentscheidungen, die allerdings (weil meist Amtsgerichtsentscheidungen) nicht bindend sind und von anderen Amtsgerichten anders bewertet werden können.
Eine aktuelle Entscheidung bezieht sich auf Fassadenarbeiten und ein Gerüst am Wohnhaus.
Anerkannt ist insoweit, dass ein Gerüst vor einem Wohn- oder Geschäftshaus eine pauschale Mietminderung rechtfertigt. Die Gerichte sind sich allerdings uneins, wie hoch diese Mietminderung ausfallen soll. Regelmäßig ist eine MIetminderung zwischen 10 – 15 % angemessen. Je nach Einzelfall sind es auch nur 3 % (AG Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012, 93 C 2696/11). Das Amtsgericht Pankow/Weißensee kam in einer neueren Entscheidung bei Fassaden- und Gerüstarbeiten zu einer Minderungsquote von 11,4 % ohne dies näher zu begründen (AG Pankow, Urteil vom 06.07.2017 – 102 C 86/17).
Weitere Entscheidungen zur Mietminderung werden folgen.
Schwierig zu bewerten sind immer Schimmelfälle. Insoweit muss ein Gutachter meist erst einmal feststellen, wer (Mieter oder Vermieter) schuld am Schimmel in der Wohnung hat. Der Vermieter weist häufig alle Schuld von sich und behauptet, der Mieter lüftet falsch. Der Mieter sagt, er lüftet immer und richtig. Der Schimmel kommt laut Mieter von einem Baumangel der Wohnung. DEr Richter beauftragt dann erst einmal einen Sachverständigen, der ermittelt, wem der Schimmel in der Wohnung anzulasten ist und welchen Umfang der Schimmel hat. Erst dann läßt sich feststellen, ob der Mieter die Miete mindern darf und in welcher Höhe.