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Schönheitsreparatur für den Vermieter ist teilweise Pflicht

Pflicht des Vermieters zu Schönheitsreparatur

Schönheitsreparaturen

Der Vermieter darf die Pflicht, regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen, auf den Mieter übertragen.

Macht der Vermieter hiervon keinen Gebrauch oder ist seine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, muss er selbst ran. Sobald im Rahmen des normalen Mietgebrauchs Schönheitsreparaturen fällig werden, muss diese dann nicht der Mieter, sondern der Vermieter durchführen. Dies kommt in der Regel bei langjährigen Mietverhältnissen in Betracht.

Über eine solche Thematik hat das Landgericht Berlin entschieden:

Der Vermieter wollte nach 12 Jahren die Wohnung des Mieters in einem zarten Gelbton streichen. Diese Farbe hat dem Mieter aber nicht gefallen. Der Mieter wollte seine Wohnung vom Vermieter gerne in weiß gestrichen haben.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Mieter den angebotenen Anstrich ablehnen und stattdessen die Verwendung einer Farbe verlangen kann, die er in der Wohnung haben möchte.

Nach dem Landgericht Berlin „gebietet es die Wohnung als verfassungsrechtlich geschützter Bereich zur selbstbestimmten Lebensgestaltung, dem Mieter einen weitgehenden Ermessensspielraum zur geschmacklichen Dekoration zuzubilligen.“ LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 – 67 S 416/16.

Dies führt gegebenenfalls dazu, dass der Vermieter dem Mieter auch extreme Farbwünsche in der Wohnung bei Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen erfüllen muss.

Um diese Pflicht zu entgehen, ist es wichtig, dass der Vermieter wirksam die Pflicht zur Durchführungen von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bereits im Mietvertrag überträgt.