Zustimmung eingeklagt: Nachvollziehbare Mieterhöhung durch die Beschaffenheit von Vergleichswohnungen
Muss jede Mieterhöhung bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden? Ja, das muss sie!
So verlangte eine Vermieterin von ihren Mietern eine Zustimmung zur Mieterhöhung die sie mit anderen Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde. So zog sie Mietwohnungen heran, bei deren bestimmte Merkmale vergleichbar waren: Zimmerzahl, Baujahr, Wohnungsgröße, Fenster, Wärmedämmung, Innen- WC, Warm – Wasseranschluss in der Küche und Klingelanlage.
Außerdem beschrieb sie die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie deren Lage im jeweiligen Gebäude. Jedoch stimmten die Mieter den Mieterhöhungen nicht zu, so dass die Vermieterin klagte.
Mieterhöhung – so beschloss das Gericht
Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 27.04.2017 – 9 S 237/16) beurteilte die Sachlage so, dass es gar nicht darauf ankomme, ob die Vergleichswohnungen vergleichbar seien. Die Angabe von Mietvergleichswohnungen zur Durchsetzung von Erhöhungen diene nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete; vielmehr dazu, dem Mieter Hinweise auf eine Berechtigung von Mieterhöhungen zu geben und diese zumindest im Ansatz für den Mieter nachvollziehbar zu machen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher in diesem Fall laut dem Gericht zur Mieterhöhung aus.